Abgrenzung Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren
Das allgemeine Insolvenzverfahren wird im deutschen Recht Regelinsolvenzverfahren genannt und ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Im ersten Schritt ist zu klären, welches Verfahren für Sie zutrifft. Eingeführt vom Gesetzgeber in § 304 InsO unterscheidet man Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren.
Hauptsächlicher Unterschied ist, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben ist. Dieser kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens um ca. 5 bis 6 Monate verzögern.
In der Regel werden die Regelinsolvenzverfahren nach ca. 6 bis 8 Wochen eröffnet.
Die Frage, welches Verfahren für Sie zutrifft, ist daher immer als erstes zu beantworten. In vielen Fällen ist diese Frage sehr leicht zu beantworten, aber es kann auch etwas komplizierter werden. Am einfachsten ist dies für juristische Personen zu beantworten. Hier sind vor allem die GmbH, GbR, GmbH & Co KG. Ltd und Aktiengesellschaften gemeint. Für diese gelten immer die Regelungen des Regelinsolvenzverfahrens.
Etwas komplizierter wird es bei natürlichen Personen.
Sofern diese zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch selbständig wirtschaftlich tätig sind, das heißt ein Gewerbe angemeldet haben oder einen freien Beruf durch Anmeldung beim Finanzamt ausüben, gelten auch für diese die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahren.
Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, weisungsgebunden sind und nicht im eigenen Namen handeln gelten immer als Verbraucher und damit sind für sie die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahren § 304 ff InsO ausschlaggebend.
Einfach ist dieses auch bei Studenten, Rentnern, Arbeitssuchenden, Empfänger von Sozialleistungen, Beamte, Wehrdienstleistende, Tätige im Bundesfreiwilligen Dienstes, Schülern und Auszubildenden für diese gelten die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Auch diese Personen können unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fallen, wenn Sie noch ein Nebengewerbe betreiben.
Sie verkaufen z. Bsp. bei Ebay als Profiseller Gegenstände oder haben einen eigenen Shop ins Internet gestellt oder Sie arbeiten auf Rechnung für Dritte und haben dies durch Anmeldung beim Finanz- oder Gewerbeamt angezeigt, dann kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass für Sie die gesetzlichen Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden sind. Der BGH hat hier in einer schon älteren Entscheidung festgelegt, man bei einem Einkommen von über 2.400,00 €/ jährlich davon auszugehen ist, ein Gewerbebetrieb vorliegt.
Sind Sie als Geschäftsführer tätig, der diese Tätigkeit nicht im Rahmen seiner eigenen Gesellschaft ausübt, sondern in einem Anstellungsverhältnis, sind Sie nicht selbständig tätig.
Im Umkehrschluss gilt, sind Sie Allein- oder Mehrheitsgesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus.
Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens für natürliche Personen
Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, haben jedoch das Recht dazu, ganz anders bei sogenannten juristischen Personen wie GmbH’s und AG's, sollten Sie Inhaber oder Vertretungsberechtigte Person einer solchen sein, empfehle ich Ihnen die Seite Firmeninsolvenz.
Der Hauptwohnsitz des Schuldners muss bei Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens in Deutschland sein. Zu den Zielen des Verfahrens gehören der Schutz der Gläubigerinteressen sowie des Unternehmens und eine höchstmögliche Befriedigung der Gläubigerforderungen. Das bedeutet beispielsweise, dass die selbstständige Tätigkeit der natürlichen Person bzw. der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann. Dies hat zum Vorteil, dass bereits während der Insolvenz die Lebensgrundlage für die Zeit nach dem Verfahren erarbeitet werden kann. Die Restschuldbefreiung der natürlichen Person ist ein weiteres Ziel des Regelinsolvenzverfahrens.
Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren
Voraussetzung für das Regelinsolvenzverfahren ist ein schriftlicher Antrag von Seiten eines Gläubigers – Fremdantrag oder des Schuldners - Eigenantrag. Besonders Krankenkassen und Finanzämter stellen relativ schnell und auch bei geringen Forderungen einen Fremdantrag.
Dieser Antrag ist jederzeit möglich und von einer außergerichtlichen Einigung unabhängig.
Bei einem Eigenantrag werden auch ein Verzeichnis der Vermögensverhältnisse und eine Übersicht über die Gläubiger sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben benötigt.
Die Regelinsolvenzverfahren werden in den einzelnen Bundesländern in der Regel an einigen Amtsgerichten zentral bearbeitet, im Gegensatz zu den Verbraucherinsolvenzverfahren hier ist der Regel das Wohnortgericht zuständig.
Zudem haben die jeweiligen Amtsgerichte Formulare vorbereitet, welche verwendet werden sollten. Lassen Sie sich hierzu ausführlich von mir beraten. Ich stehe Ihnen auch bei der Bearbeitung der Anträge hilfreich zu Seite.
Das jeweilige Insolvenzgericht prüft nach dem Antrag das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes für das Insolvenzverfahren. Hierzu setzt es in fast allen Fällen Gutachter durch einen Gerichtsbeschluss fest. Dieser Gutachter wird fast immer auch der spätere Insolvenzverwalter sein, wenn es zu einer Eröffnung des Verfahrens kommt.
Darüber hinaus muss der Unternehmer in der Lage sein, die Verfahrenskosten zu tragen. Keine Angst bei natürlichen Personen gibt es die Möglichkeit die Verfahrenskosten zu stunden. (siehe dazu Stundung)
Eröffnet wird das Verfahren bei (auch bei drohender) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragsstellers. Ab Stellung des Antrags tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen Insolvenzverwalter ab. Außerdem tritt ein Pfändungsschutz für den Schuldner ein, sodass Vollstreckungen durch Gläubiger nicht mehr möglich sind. Der Schuldner hat dann keinen Rückzahlungszwang mehr und kann nicht zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gezwungen werden.
Der erfolgreiche Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens
Mit Ablauf eines erfolgreichen Regelinsolvenzverfahrens gibt es für natürliche Personen die Möglichkeit, sich von ihren restlichen Altschulden befreien zulassen. Hierzu wird bereits bei der Antragsstellung zur Insolvenzeröffnung ein weiterer Antrag benötigt. Wird der Antrag auf das Regelinsolvenzverfahren von einem Gläubiger gestellt, so hat der Schuldner nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Eröffnung des Verfahrens zwei Wochen Zeit, um den Antrag auf Restschuldbefreiung zustellen, dieser muss zwingend mit einem eigenen Eröffnungsantrag gestellt werden.
Das Insolvenzverfahren teilt sich in einen gerichtliche Teil und die Wohlverhaltensphase bzw. Wohlverhaltensperiode.
Für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 gilt eine maximale Laufzeit von 3 Jahren. Für Verfahren vor dem 1. Oktober 2020 gelten unterschiedliche Laufzeiten. Hierzu sollten Sie die Seite Anträge vor dem 1. Oktober 2020 ausführlich lesen. Unterseite: Anträge vor dem 1. Oktober 2020
Verpflichtungen des natürlichen Schuldners im Regelinsolvenzverfahren
Jeden Schuldner treffen im Insolvenzverfahren einige Verpflichtungen, die erfüllt sein müssen, damit die angestrebte Restschuldbefreiung eintreten kann (§ 295 InsO). Diese Pflichten im Insolvenzverfahren beinhalten:
- Ausüben einer angemessenen Arbeitstätigkeit
- Bemühen um eine Arbeitsstelle bei Arbeitslosen
- Auskunftspflichten
- Herausgabe von Vermögen infolge einer Erbschaft
- Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger
- Ausüben einer angemessenen Beschäftigung
- Herausgabe von Geschenken über dem Wert von 200,00 €
Jede natürliche Person muss während des gesamten Insolvenzverfahrens eine angemessene Beschäftigung ausüben beziehungsweise Arbeitsbemühungen zeigen.
Eine angemessene Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn der Betroffene auf Basis seiner Berufsausbildung, seines Gesundheitszustands und seiner familiären Situation eine Arbeit ausübt, um damit seine Schulden nach besten Möglichkeiten abzutragen. Daraus kann sich auch die Verpflichtung zur Annahme einer Vollzeittätigkeit ergeben.Überschuldete Teilzeitangestellte, die Insolvenz anmelden und deren Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt, müssen eine Vollzeitbeschäftigung annehmen. Wenn sie weiterhin Teilzeit arbeiten und damit ihre Schulden nicht tilgen können, kann ihnen laut Rechtsprechung die Restschuldbefreiung verwehrt bleiben.
Zu den Pflichten eines Selbstständigen gehört es, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen so zu stellen, wie es in einem angemessenen Arbeitsverhältnis der Fall wäre. Als Maßstab gilt hier eine unselbstständige Tätigkeit, die der Ausbildung und Erfahrung des Insolvenzschuldners entspricht.
Bemühen um eine Arbeitsstelle bei arbeitslosen Schuldnern
Arbeitslose Schuldner müssen ernste Arbeitsbemühungen zeigen und aktiv Arbeit suchen, um die Verpflichtung im Insolvenzverfahren zu erfüllen. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich der Betroffene bei der Arbeitsagentur meldet und sich dort nach offenen Arbeitsstellen erkundigt. Laut Rechtsprechung muss er in Eigeninitiative Bewerbungen verschicken, um eine Arbeitsstelle zu bekommen und in weiterer Folge die Schulden abzubauen. Als angemessenen Rahmen nennen die Gerichte eine Anzahl von zwei bis drei Bewerbungsschreiben pro Woche.
Ein Insolvenzschuldner muss seine Arbeitsbemühungen durch Belege wie schriftliche Bewerbungen und Telefonate mit möglichen Arbeitgebern nachweisen. Ihm sind auch Tätigkeiten zuzumuten, die nicht seiner Berufsausbildung oder seinen vergangenen Beschäftigungen entsprechen (berufsfremde Arbeit). Daraus ergibt sich die Verpflichtung, allenfalls eine Aushilfsstelle oder einen Gelegenheitsjob anzunehmen. Sofern eine Weiterbildung die Jobaussichten erhöht, ist der Insolvenzschuldner dazu verpflichtet, eine solche Maßnahme bei der Arbeitsagentur zu beantragen.
Ein Schuldner hat bei entsprechender Antragstellung eines Gläubigers im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahren - d.h. 3 (Neuverfahren, Antrag nach dem 1. Oktober 2020) bzw. 5 oder 6 Jahren (Altverfahren Antrag vor dem 1. Oktober 2020) zu beweisen, dass diese Bemühungen im gesamten Zeitraum erfolgt sind, in denen er arbeitsfähig war.
Die Ausübung von Schwarzarbeit steht der Restschuldbefreiung entgegen.
Auskunftspflichten
Insolvenzschuldner müssen den Insolvenzverwalter und das Gericht über die wirtschaftliche Situation und wichtige persönliche Verhältnisse informieren. Diese Auskunftspflicht betrifft:
- das laufende Einkommen wie Arbeitseinkünfte und staatliche Leistungen
- Gehaltserhöhungen und Zuschläge
- Wechsel des Arbeitsplatzes
- Änderung der Wohnsituation: Kündigung der Wohnung, Umzug und neue Anschrift
- Zuwächse im Vermögen: zum Beispiel Erbschaften, Gewinne, Geschenke oder Abfindungszahlungen
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehepartner und den Kindern, z.B. wenn die Kinder eigenes Einkommen (Ausbildungsentgelt) beziehen.
Treten Veränderungen in einem oder mehrerer dieser Punkte ein, muss der Insolvenzschuldner den Insolvenzverwalter informieren.
Eine Anschriftenänderung ist immer auch dem Gericht anzuzeigen
Herausgabe von Vermögen infolge einer Erbschaft
Erhält der Insolvenzschuldner im Verfahren eine Erbschaft oder eine Vermögenszuwendung in Hinblick auf ein künftiges Erbrecht, muss dieser Vermögenszuwachs an den Insolvenzverwalter übermitteln.
In der Wohlverhaltensphase nur noch 50% des Erbes.
Allerdings kann der Schuldner die Erbschaft ausschlagen ein Nachteil entsteht ihm dadurch nicht.
Der Gesetzgeber gibt der Entschließungsfreiheit des Erben in § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO den Vorrang vor dem Insolvenzverfahren und gewährt dem Schuldner in der gesamten Zeitrahmen des Insolvenzverfahrens das ausschließliche Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt dies auch für die Frage der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen.
Gleichbehandlung aller Gläubiger
Das Insolvenzrecht sieht vor, dass alle Gläubiger bei der Schuldenzahlung gleich zu behandeln sind. Demnach muss das pfändbare Einkommen des Insolvenzschuldners auf einem Konto des Treuhänders gelangen, damit alle Gläubiger jene Anteile erhalten, die ihnen laut Quote zustehen.
Befinden Sie sich in einem Arbeitsverhältnis wird der Insolvenzverwalter immer den Arbeitgeber anschreiben und dieser muss die pfändbaren Teile ihres Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter zahlen.
Es darf keinesfalls direkte Sonderzahlungen an bestimmte Gläubiger geben, während die anderen leer ausgehen. Der Insolvenzschuldner muss daher alle Zahlungen, die der Schuldentilgung dienen, an den Treuhänder überweisen.